INFO (ehem. 87B) § 53b – 16 Stunden Fortbildung
Im § 4 – Qualifikation der Betreuungskräfte – steht unter Abs. 4:
Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis eingeschlossen ist.
Das bedeutet, dass diese 16 Stunden ebenso an zwei einzelnen Tagen im Jahr oder an vier Nachmittagen o. ä. abgeleistet werden können!